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Was soll ich also tun, wenn sich eine Komplikation bei mir einstellt?

 

Nun, als Erstes und Wichtigstes möchte ich hier das Gespräch mit dem Operateur benennen.

Wie reagiert er auf mein Problem? Geht er auf mich zu? Bietet er mir eine Korrektur an?

Das sind Punkte, die definitiv geklärt werden müssen.

Weiterhin muss man dann in sich hinein hören.

Kann ich dem Arzt noch vertrauen? Versteht er, was mich belastet und ist er in der Lage, dies zu erkennen und zu beheben?

Wenn noch Vertrauen da ist - und das ist es in den meisten Fällen - dann sollte man zusammen mit seinem Arzt ein Konzept für die Korrektur entwickeln. Dabei ist es zwingend notwendig, ehrlich und direkt zu sein und keine offenen Fragen im Raum stehen zu lassen.

Was aber tun, wenn kein Vertrauen mehr da ist oder sich der Arzt weigert zu korrigieren oder im schlimmsten Fall nicht einmal einen Grund zu einer Korrektur sieht?

Dann wird es schwierig.

Erst einmal ist es wichtig, sich im Klaren zu sein, dass es immer möglich ist, sich außergerichtlich zu einigen und das sollte man auch anstreben, weil alles andere Geld, Zeit und vor allem Nerven kostet.

Man macht also am besten erst einmal folgendes:

1. Man geht auf folgende Internetseite: http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/ Dort geht man zum Menüpunkt "Medizinrechts-Beratungsnetz" und fordert telefonisch einen kostenlosen Beratungsschein an.

Diesen erhält man zusammen mit dem Kontakt zu einem Anwalt für Medizinrecht.

2. Man macht einen Termin bei diesem Anwalt aus.

3. In der Zeit bis zum Termin verschafft man sich SÄMTLICHE Unterlagen zu seiner OP (komplette Krankenakte und OP-Bericht sowie Aufklärungsbogen und Behandlungsvertrag in Kopie). Beachten Sie dafür: Urteil des BGH vom 23.11.1982 "Einsicht in Krankenunterlagen“/VI ZR 222/79"

4. Man macht einen weiteren Termin bei einem Plastischen Chirurgen in der Nähe (oder eben nach Wahl) und lässt sich beraten und auch gleich dazu einen (schriftlichen) Kostenvoranschlag für eine Korrektur geben.

5. Man geht dann zu dem bereits vereinbarten Termin beim Anwalt und nimmt alle vorhandenen Unterlagen mit.

Man schildert dem Anwalt die komplette Sachlage. Der Anwalt wird dann vermutlich schon einschätzen können, inwieweit man Chancen bei einem gerichtlichen Verfahren hätte und wie man weiter vorgehen kann.

6. Mit dem Wissen aus dem Gespräch mit dem Anwalt, der dadurch erreichten Rechtssicherheit im Hinterkopf und dem Kostenvoranschlag für eine Korrektur bei einem anderen Arzt geht man erneut zum Operateur und bittet ihn, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie weiter verfahren werden soll. Wichtig ist dabei, dass man ruhig und so wenig emotional wie möglich ist. Man sollte ihm dabei auch ganz deutlich sagen, dass man in ihn kein Vertrauen mehr hat und die Korrektur von einem anderen Arzt vornehmen lassen möchte.

7. Man gibt ihm nun ein wenig Zeit, eine Entscheidung zu treffen. Der Ehrlichkeit halber kann man natürlich auch das Gespräch beim Anwalt erwähnen.

8. Man vereinbart dann zeitnah einen neuen Termin beim Operateur (ideal wäre eine Woche später).

Meist ergeben sich dann bei diesem zweiten Termin neue Möglichkeiten und man findet ein Übereinkommen.

Sollte auch das nicht möglich sein, besteht weiterhin die Möglichkeit, sich mit der Problematik an die Schlichtungsstelle der Ärztekammer zu wenden:

(Quelle: http://www.rechtspraxis.de/arzt/behandlung.htm)

Man kann die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einschalten (Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle erfährt man u.U. bei der Krankenkasse). Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt in eigener Regie entsprechende Gutachten ein, die für den Antragsteller ebenfalls kostenfrei sind. Diese Gutachten werden in aller Regel von den zuständigen Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser anerkannt, so dass ein Rechtsstreit nicht notwendig ist. Den Antrag muss man als Patient selbst an die regional zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle richten. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. 

Die wesentlichen Merkmale eines Verfahrens vor der Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle sind: 

freiwilliges außergerichtliches Verfahren 

Einrichtung der Ärztekammer 

Besetzung mit Juristen und Ärzten 

Für den Patienten kostenfrei 

Frage der Patientenaufklärung ist grundsätzlich im Rahmen dieses Verfahrens nicht klärungsfähig 

Wenig geeignet bei komplizierten Sachverhalten 

Die Entscheidung ist nicht bindend

Neben der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle kann man auch eine Schadensersatzklage einleiten; auch eine negative Entscheidung der Schlichtungsstelle versagt nicht die Möglichkeit, zu klagen.

Eigene Anmerkung: Leider ist der Weg über die Schlichtungsstelle meist sehr langwierig und nicht immer mit einem Erfolg verbunden. Eine weitere Schwierigkeit stellt die Tatsache dar, dass alle Beteiligten einer Begutachtung durch die Schlichtungsstelle zustimmen müssen. Das heißt im Klartext: Stimmt der Operateur der Begutachtung nicht zu, ist das Verfahren beeendet.

 

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